AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unterrichtsverträge
§1 Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für die
vertraglichen Beziehungen zwischen der Musikakademie Darmstadt, Inhaber: Susanne Hardick
Bessunger Strasse 70, nachfolgend Musikschule genannt, und
der/dem Teilnehmer/in bzw. ihrer/ihrem/seiner/seinem gesetzlichen Vertreter/in,
nachfolgend Schüler genannt.
1.2
Die Regelungen dieser AGBs gelten für die vertraglichen und vorvertraglichen
Beziehungen zwischen der Musikschule und ihren Schülern. Zwischen der Musikschule
und ihren Schülern bestehen privatrechtliche Rechtsverhältnisse. Mit Aufnahme eines
Rechtverhältnisses mit der Musikschule erkennen deren Schüler diese AGBs an.
§2 Aufgaben der Musikakademie
2.1
Aufgabe der Musikschule ist es Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik
heranzuführen, Begabungen zu erkennen und individuell zu fördern, sowie interessierte
Schüler auf ein Berufsstudium vorzubereiten und Fortbildungen für Berufsmusiker anzubieten.
2.2
Die Musikschule erteilt den Unterricht in dem gewählten Fach durch geeignete
Lehrkräfte.
§3 Unterrichtsaufnahme
3.1
Es besteht die Möglichkeit einer unverbindlichen Probestunde. Bei Anfang des Kurses gilt die Probestunde als erster Unterricht. Bei Beginn des Kurses muss der vom Schüler unterschriebene Vertrag in schriftlicher Form, und das ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat der Musikschulleitung vorliegen.
§4 Unterrichtsort
4.1
Ort des Unterrichts sind die Räume der Musikschule Musikakademie Darmstadt an der Bessunger Strasse 70, Saalbaustrasse 28, oder in Räumlichkeiten, die von der Musikschule angeboten werden.
§5 Probezeit
5.1
Die ersten 4 Wochen nach Beginn des Unterrichts gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann der Unterricht ohne Angaben schriftlich zum Ende des Monats gekündigt werden.
Bei den Gruppenkursen wie die musikalische Frueherziehung oder Instrumentenkarussell gilt ab Anfangsdatum als Probemonat 3 Termine im Anschluss, wo innerhalb diesen Probemonats eine Kündigung jederzeit moeglich ist.
Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung, gilt dieser Vertrag für unbestimmte Zeit und bedarf bei Kündigung der unter §6 angegebenen Fristen.
§6 Kündigung
6.1
Der Vertrag ist gültig für ein Kontingent von 36 Unterrichte pro Schuljahr geplant von 1. September bis 31. August. Eine Kündigung ist pro 36 Unterrichte möglich, ( pro Schuljahr mit einer Frist von sechs Wochen jeweils eines jeden Jahres ordentlich kündbar).
Es sei denn der Kurs wird schriftlich im anderen Kontingent angeboten, dann gilt die beschriebene Zeit des Kurses als Vertragszeit.
6.2
Jede Kündigung des Unterrichtsvertrags bedarf der Schriftform. Bei Briefen gilt als Eingangsdatum der Poststempel, bei E-Mails das gelesene Eingangsdatum bei der Musikschule.
Das gesetzliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§7 Vertragsdauer
7.1
Der Unterrichtsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§8 Unterrichtszeit
8.1
Die Betriebsferien richten sich überwiegend nach den Schulferien des Landes Hessen. Darüber
hinaus findet an den gesetzlichen/kirchlichen Feiertagen kein Unterricht statt. Die
monatliche Zahlung des Unterrichtsentgelts bleibt während der unterrichtsfreien Zeit
bestehen. Damit wird der Unterricht bezogen auf das Kalenderjahr in der Regel in 36
wöchentlichen Unterrichtseinheiten erteilt.
§9 Unterrichtsausfall
9.1
Soweit der Schüler den Unterricht versäumt, auch im Falle von kurzfristiger Krankheit
oder sonstigen Gründen wie bspw. Geburtstagen, Schulveranstaltungen oder Urlaub hat
er keinen Anspruch auf Gebührenminderung oder -erstattung bzw. eine Nachholung oder
Verlegung des Unterrichts. Dies gilt auch für Stunden, die aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung nicht stattfinden können. Bleiben die Gründe für den Ausfall für mehr als zwei Wochen bestehen, kann die Musikschule Ersatzunterricht im Rahmen der Möglichkeiten anbieten, der vom Schüler wahrzunehmen ist.
9.2
Der durch etwaige Verhinderung der Lehrkraft ausfallende Unterricht wird nach
Vereinbarung nachgeholt. Hierzu ist die Lehrkraft verpflichtet, drei Nachholtermine zu
benennen. Soweit der Schüler keinen dieser Termine beansprucht, entfällt die
Leistungspflicht der Lehrkraft und es besteht kein weiterer Anspruch
auf Nachholung oder Erstattung. Bei den Gruppenkurse wird 1 Ersatz-Termin angeboten wo die Mehrheit der Teilnehmer
anwesend sein kann, (es ist nämlich nicht moeglich sich nach den einzelnen Kindern in der Gruppe alle gleichzeitig zu richten).
9.3
Für den Unterricht auf Basis einer Flexikarte oder Geschenkgutschein gilt: Werden
vereinbarte Unterrichtstermine weniger als 24 Stunden vor dem zugesagten Termin vom
Schüler abgesagt, wird diese Unterrichtseinheit von den übrigen Stunden abgezogen.
§10 Lehrmittel
10.1
Die für den Unterricht erforderlichen Lehrmittel (Instrumente, Notenmaterial etc.) sind vom Schüler zu beschaffen.
§11 Haftung und Aufsichtspflicht
11.1
Eine Aufsichtspflicht der Lehrkraft gilt nur für die Zeit des Unterrichts, vom Betreten
bis zum Verlassen des Unterrichtsraumes.
11.2
Es gilt ausschließlich die gesetzliche Haftpflicht. Ein Versicherungsschutz besteht ausschließlich in den Unterrichts-und Geschäftsräumen der Musikschule. Beim Schulbesuch in der Musikschule handelt es sich um eine außerschulische Betätigung an einer Ergänzungsschule. Diese unterliegt nicht dem gesetzlichen Unfalldeckungsschutz. Für Personenschäden während des Unterrichts, sowie auf dem Hin-und Rückweg zum Unterricht haftet die Musikschule nicht.
11.3
Die Musikschule haftet nicht für Schäden bzw. für den Verlust von privatem
Eigentum der Schüler.
11.4
Für Schäden, die durch den Schüler selbst oder die begleitende Person an den
Räumlichkeiten, an Instrumenten oder anderen Personen entstehen, haftet der Schüler
selbst oder bei Minderjährigen seine Erziehungsberechtigten.
§12 Unterrichtsbeiträge
12.1
Das Entgelt für den Musikunterricht richtet sich nach der beigefügten
Entgeltordnuung, die Bestandteil dieses Vertrages ist.
Das Unterrichtsgeld ist auf Basis von 36 Termine kalkuliert und
wird in monatlichen Teilbeträgen gezahlt.
12.2
Der erste Vertragsmonat wird anteilig nach tatsächlich erhaltenem Unterricht
berechnet.
12.3
Änderungen der Entgeltordnung werden den Schülern unverzüglich mitgeteilt, mit der Bitte der Entgeltänderung zuzustimmen. Stimmt der Schüler der Entgeltänderung nicht binnen eines Monats zu, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.
§13 Zahlungsmodalität
13.1
Das Unterrichtsgeld wird per Lastschriftverfahren monatlich eingezogen. Ein SEPA-Lastschriftmandat wird bei Vertragsbeginn
erteilt. Das Lastschriftmandat endet automatisch bei Kündigung des Vertrages. Die Entgelte sind zum Anfang (1.-7. des Monats) fällig.
13.2
Bei Rücklastschriften, z.B. durch mangelnde Kontodeckung, werden die von der jeweiligen Bank berechneten Rücklastgebühren (zurzeit 9,50 € pro Lastschriftrückgabe) dem Schüler weiterberechnet. Bei Zahlungsverzug des Schülers ist die Musikschule darüber hinaus berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem EZB-Basiszinssatz zu berechnen. Ferner ist die Musikschule berechtigt, bei Zahlungsverzug des Schülers für jede Mahnung 5,00 € zu berechnen. Für alle Fristen gilt der Tag des Zahlungseingangs. Bei mehrmaligem Zahlungsverzug und erfolglosem Mahnen wird der Anspruch gerichtlich durchgesetzt.
§14 Datenschutz
14.1 Die Musikschule erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten des Schülers
ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzrechts der Bundesrepublik
Deutschland. Im Folgenden unterrichten wir den Schüler gemäß § 33 des BDSG über Art,
Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.
Durch ihre Anmeldung stimmen die Schüler der Erfassung und Speicherung ihrer persönlichen Daten im erforderlichen Umfang zu. Kontodaten werden nur zum Zwecke der Abbuchung erfasst und sind nicht allgemein zugänglich.
§15 Öffentlichkeitsarbeit
15.1
Die Schüler erklären sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Musikschularbeit erstelltes Ton-, Video-und Bildmaterial für schulinterne Zwecke sowie für Öffentlichkeitsarbeit der Musikschule Musikakademie Darmstadt verwendet werden darf. Dieses Einverständnis kann jederzeit auch teilweise widerrufen werden und gilt ansonsten zeitlich unbeschränkt.
§16 Salvatorische Klausel
16.1
Vertragsänderungen oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis selbst.
16.2
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die
Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.