AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unterrichtsverträge

§1 Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für die

vertraglichen Beziehungen zwischen der Musikakademie Darmstadt, Inhaber: Susanne Hardick

Bessunger Strasse 70, nachfolgend Musikschule genannt, und

der/dem Teilnehmer/in bzw. ihrer/ihrem/seiner/seinem gesetzlichen Vertreter/in,

nachfolgend Schüler genannt.

1.2

Die Regelungen dieser AGBs gelten für die vertraglichen und vorvertraglichen

Beziehungen zwischen der Musikschule und ihren Schülern. Zwischen der Musikschule

und ihren Schülern bestehen privatrechtliche Rechtsverhältnisse. Mit Aufnahme eines

Rechtverhältnisses mit der Musikschule erkennen deren Schüler diese AGBs an.

§2 Aufgaben der Musikakademie

2.1

Aufgabe der Musikschule ist es Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik

heranzuführen, Begabungen zu erkennen und individuell zu fördern, sowie interessierte

Schüler auf ein Berufsstudium vorzubereiten und Fortbildungen für Berufsmusiker anzubieten.

2.2

Die Musikschule erteilt den Unterricht in dem gewählten Fach durch geeignete

Lehrkräfte.

§3 Unterrichtsaufnahme

3.1

Es besteht die Möglichkeit einer unverbindlichen Probestunde. Bei Anfang des Kurses gilt die Probestunde als erster Unterricht. Bei Beginn des Kurses muss der vom Schüler unterschriebene Vertrag in schriftlicher Form, und das ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat der Musikschulleitung vorliegen.

§4 Unterrichtsort

4.1

Ort des Unterrichts sind die Räume der Musikschule Musikakademie Darmstadt an der Bessunger Strasse 70, Saalbaustrasse 28, oder in Räumlichkeiten, die von der Musikschule angeboten werden.

§5 Probezeit

5.1

Die ersten 4 Wochen nach Beginn des Unterrichts gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann der Unterricht ohne Angaben schriftlich zum Ende des Monats gekündigt werden.

Bei den Gruppenkursen wie die musikalische Frueherziehung oder Instrumentenkarussell  gilt ab Anfangsdatum als Probemonat 3 Termine im Anschluss, wo innerhalb diesen Probemonats eine Kündigung jederzeit moeglich ist.

Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung, gilt dieser Vertrag für unbestimmte Zeit  und bedarf bei Kündigung der unter §6 angegebenen Fristen.

§6 Kündigung

6.1

Der Vertrag ist gültig für ein Kontingent von 36 Unterrichte pro Schuljahr geplant von 1. September bis 31. August. Eine Kündigung ist pro 36 Unterrichte möglich, ( pro Schuljahr mit einer Frist von sechs Wochen jeweils eines jeden Jahres ordentlich kündbar). 

Es sei denn der Kurs wird schriftlich im anderen Kontingent angeboten, dann gilt die beschriebene Zeit des Kurses als Vertragszeit.

6.2

Jede Kündigung des Unterrichtsvertrags bedarf der Schriftform. Bei Briefen gilt als Eingangsdatum der Poststempel, bei E-Mails das gelesene Eingangsdatum bei der Musikschule.

Das gesetzliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§7 Vertragsdauer

7.1

Der Unterrichtsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§8 Unterrichtszeit

8.1

Die Betriebsferien richten sich überwiegend nach den Schulferien des Landes Hessen. Darüber

hinaus findet an den gesetzlichen/kirchlichen Feiertagen kein Unterricht statt. Die

monatliche Zahlung des Unterrichtsentgelts bleibt während der unterrichtsfreien Zeit

bestehen. Damit wird der Unterricht bezogen auf das Kalenderjahr in der Regel in 36

wöchentlichen Unterrichtseinheiten erteilt.

§9 Unterrichtsausfall

9.1

Soweit der Schüler den Unterricht versäumt, auch im Falle von kurzfristiger Krankheit

oder sonstigen Gründen wie bspw. Geburtstagen, Schulveranstaltungen oder Urlaub hat

er keinen Anspruch auf Gebührenminderung oder -erstattung bzw. eine Nachholung oder

Verlegung des Unterrichts.

9.2

Der durch etwaige Verhinderung der Lehrkraft ausfallende Unterricht wird nach

Vereinbarung nachgeholt. Hierzu ist die Lehrkraft verpflichtet, drei Nachholtermine zu

benennen. Soweit der Schüler keinen dieser Termine beansprucht, entfällt die

Leistungspflicht der Lehrkraft und es besteht kein weiterer Anspruch

auf Nachholung oder Erstattung. Bei den Gruppenkurse wird 1 Ersatz-Termin angeboten wo die Mehrheit der Teilnehmer

anwesend sein kann, (es ist nämlich nicht moeglich sich nach den einzelnen Kindern in der Gruppe alle gleichzeitig zu richten).

9.3

Für den Unterricht auf Basis einer Flexikarte oder Geschenkgutschein gilt: Werden

vereinbarte Unterrichtstermine weniger als 24 Stunden vor dem zugesagten Termin vom

Schüler abgesagt, wird diese Unterrichtseinheit von den übrigen Stunden abgezogen.

§10 Lehrmittel

10.1

Die für den Unterricht erforderlichen Lehrmittel (Instrumente, Notenmaterial etc.) sind vom Schüler zu beschaffen.

§11 Haftung und Aufsichtspflicht

11.1

Eine Aufsichtspflicht der Lehrkraft gilt nur für die Zeit des Unterrichts, vom Betreten

bis zum Verlassen des Unterrichtsraumes. 

11.2

Es gilt ausschließlich die gesetzliche Haftpflicht. Ein Versicherungsschutz besteht ausschließlich in den Unterrichts-und Geschäftsräumen der Musikschule. Beim Schulbesuch in der Musikschule handelt es sich um eine außerschulische Betätigung an einer Ergänzungsschule. Diese unterliegt nicht dem gesetzlichen Unfalldeckungsschutz. Für Personenschäden während des Unterrichts, sowie auf dem Hin-und Rückweg zum Unterricht haftet die Musikschule nicht.

11.3

Die Musikschule haftet nicht für Schäden bzw. für den Verlust von privatem

Eigentum der Schüler.

11.4

Für Schäden, die durch den Schüler selbst oder die begleitende Person an den

Räumlichkeiten, an Instrumenten oder anderen Personen entstehen, haftet der Schüler

selbst oder bei Minderjährigen seine Erziehungsberechtigten.

§12 Unterrichtsbeiträge

12.1

Das Entgelt für den Musikunterricht richtet sich nach der beigefügten

Entgeltordnuung, die Bestandteil dieses Vertrages ist.

Das Unterrichtsgeld ist auf Basis von 36 Termine kalkuliert und

wird in monatlichen Teilbeträgen gezahlt.

12.2

Der erste Vertragsmonat wird anteilig nach tatsächlich erhaltenem Unterricht

berechnet.

12.3

Änderungen der Entgeltordnung werden den Schülern unverzüglich mitgeteilt, mit der Bitte der Entgeltänderung zuzustimmen. Stimmt der Schüler der Entgeltänderung nicht binnen eines Monats zu, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.

§13 Zahlungsmodalität

13.1

Das Unterrichtsgeld wird per Lastschriftverfahren monatlich eingezogen. Ein SEPA-Lastschriftmandat wird bei Vertragsbeginn

erteilt. Das Lastschriftmandat endet automatisch bei Kündigung des Vertrages. Die Entgelte sind zum Anfang (1.-7. des Monats) fällig.

13.2

Bei Rücklastschriften, z.B. durch mangelnde Kontodeckung, werden die von der  jeweiligen Bank berechneten Rücklastgebühren (zurzeit 9,50 € pro Lastschriftrückgabe) dem Schüler weiterberechnet. Bei Zahlungsverzug des Schülers ist die Musikschule darüber hinaus berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem EZB-Basiszinssatz zu berechnen. Ferner ist die Musikschule berechtigt, bei Zahlungsverzug des Schülers für jede Mahnung 5,00 € zu berechnen. Für alle Fristen gilt der Tag des Zahlungseingangs. Bei mehrmaligem Zahlungsverzug und erfolglosem Mahnen wird der Anspruch gerichtlich durchgesetzt.

§14 Datenschutz

14.1 Die Musikschule erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten des Schülers

ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzrechts der Bundesrepublik

Deutschland. Im Folgenden unterrichten wir den Schüler gemäß § 33 des BDSG über Art,

Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.

Durch ihre Anmeldung stimmen die Schüler der Erfassung und Speicherung ihrer  persönlichen Daten im erforderlichen Umfang zu. Kontodaten werden nur zum Zwecke der Abbuchung erfasst und sind nicht allgemein zugänglich.

§15 Öffentlichkeitsarbeit

15.1

Die Schüler erklären sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Musikschularbeit erstelltes Ton-, Video-und Bildmaterial für schulinterne Zwecke sowie für Öffentlichkeitsarbeit der  Musikschule Musikakademie Darmstadt verwendet werden darf. Dieses Einverständnis kann jederzeit auch teilweise widerrufen werden und gilt ansonsten zeitlich unbeschränkt.

§16 Salvatorische Klausel

16.1

Vertragsänderungen oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Dies gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis selbst. 

16.2

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar

sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die

Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder

undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung

treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die

Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt

haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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